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Artikel 11 Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 11

Artikel 11

Verfahren

Beantragt eine Person auf Grund des Artikels 20 des Abkommens eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates, so sind, soweit erforderlich, Auskünfte von der jeweils in Betracht kommenden Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates einzuholen.

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