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Artikel 11 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Artikel 11

Neue Mitglieder oder Teilnehmer

Bei der Festlegung der Art und des Umfangs der Anteilsrechte neuer Mitglieder einer subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder neuer Teilnehmer an einer subregionalen oder regionalen Fischereiübereinkunft berücksichtigen die Staaten unter anderem:

  1. a) den Zustand der gebietsübergreifenden Fischbestände und weit wandernden Fischbestände sowie das aktuelle Ausmaß des in der Fischerei betriebenen Aufwands;
  2. b) die jeweiligen Interessen, Fischereimuster und Fangpraktiken der neuen und der bisherigen Mitglieder oder Teilnehmer;
  3. c) die jeweiligen Beiträge der neuen und der bisherigen Mitglieder oder Teilnehmer zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände, zur Erfassung und Bereitstellung zuverlässiger Daten sowie zur Durchführung wissenschaftlicher Bestandserforschung;
  4. d) die Bedürfnisse der Küstengemeinden, die hauptsächlich von der Befischung dieser Bestände abhängen;
  5. e) die Bedürfnisse der Küstenstaaten, deren Wirtschaft ganz besonders stark von der Nutzung der lebenden Meeresschätze abhängt, und
  6. f) die Interessen der Entwicklungsstaaten in der Unterregion oder Region, deren Hoheitsgewalt sich auf Gebiete erstreckt, in denen die Bestände auch vorkommen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062387

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