Artikel 11
Artikel XI.Vollstreckbare und unanfechtbare Verfügungen (Entscheidungen, Beschlüsse, Anordnungen) in Abgabensachen sind auf Antrag kostenfrei anzuerkennen und zu vollstrecken; ausgenommen sind Verfügungen, die lediglich die Sicherstellung eines Anspruches zum Gegenstande haben (Artikel XII). Die Anerkennung muß ausdrücklich ausgesprochen werden. Zur Stellung und Entgegennahme des Antrages auf Vollstreckung ist auf seiten der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen, auf seiten des Königreiches Ungarn der königlich ungarische Finanzminister zuständig. Als Unterlage der Anerkennung und Vollstreckung von vollstreckbaren Ansprüchen des ersuchenden Staates dient die vollstreckbare und unanfechtbare Verfügung oder der Rückstandsausweis. Die Anerkennung erfolgt in beiden Staaten durch den Finanzminister.
(2) Die im ersten Absatz bezeichneten Verfügungen werden ohne Anhörung der Parteien im Verwaltungswege oder durch das Gericht gemäß der Gesetzgebung des Staates vollstreckt, in dem die Vollstreckung betrieben wird. Die Vollstreckung von Ansprüchen des ersuchenden Staates wird im ersuchten Staate mit denselben Mitteln des Verfahrens und von denselben Organen durchgeführt, die für die Vollstreckung eigener Abgabenansprüche des Staates (Bundes) zur Verfügung stehen. Zur Bewilligung der gerichtlichen Exekution ist in der Republik Österreich das nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Bewilligung von Exekutionen auf Grund ausländischer Titel berufene Gericht, im Königreiche Ungarn die hiezu berufene Behörde zuständig. Das Gericht wird dabei nach den für die Bewilligung der Exekution auf Grund inländischer Titel geltenden Bestimmungen vorgehen.
(3) Dem Ersuchen um Vollstreckung ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, daß die Verfügung vollstreckbar und unanfechtbar geworden ist; die Zuständigkeit dieser Behörde ist durch den Finanzminister des ersuchenden Staates zu bescheinigen.
(4) Der entscheidende Spruch der Verfügung sowie die Erklärung und Bescheinigung gemäß dem dritten Absatze wird, soweit das Ersuchen von ungarischer Seite ausgeht, von einer deutschen Übersetzung begleitet sein.
(5) Der Finanzminister des ersuchenden Staates beglaubigt die Übersetzung oder bestätigt, daß die Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer vorgenommen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041629
alte Dokumentnummer
N3193052511L
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