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Artikel 11 Rechtshilfe in Strafsachen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 11

In Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens wird die Übersetzung von Ersuchen sowie von beigefügten Unterlagen nicht gefordert.

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