Artikel 11
(1) Bei der Durchführung des Artikels 10 berücksichtigen die Vertragsparteien Artikel 4 Absätze 4, 5, 7, 8 und 9 des Übereinkommens.
(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 des Übereinkommens, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 11 des Übereinkommens und durch die Einrichtung oder Einrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens anvertraut ist, werden die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten entwickelten Vertragsparteien
- a) neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereitstellen, um die vereinbarten vollen Kosten zu tragen, die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei dem Vorantreiben der Erfüllung bestehender Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens entstehen, die in Artikel 10 Buchstabe a erfasst sind;
- b) auch finanzielle Mittel einschließlich derjenigen für die Weitergabe von Technologie bereitstellen, soweit die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sie benötigen, um die vereinbarten vollen Mehrkosten zu tragen, die bei dem Vorantreiben der Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens entstehen, die durch Artikel 10 erfasst sind und die zwischen einer Vertragspartei, die Entwicklungsland ist, und der oder den in Artikel 11 des Übereinkommens genannten internationalen Einrichtungen nach jenem Artikel vereinbart werden.
- Bei der Erfüllung dieser bestehenden Verpflichtungen wird berücksichtigt, dass der Fluss der Finanzmittel angemessen und berechenbar sein muss und dass ein angemessener Lastenausgleich unter den Vertragsparteien, die entwickelte Ländern sind, wichtig ist. Die der oder den Einrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens anvertraut ist, durch maßgebliche Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien erteilten Maßgaben, einschließlich derjenigen, die vor der Annahme dieses Protokolls gefasst wurden, finden sinngemäß auf diesen Absatz Anwendung.
(3) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anlage II des Übereinkommens aufgeführten entwickelten Vertragsparteien können auch finanzielle Mittel zur Durchführung des Artikels 10 auf bilateralem, regionalem und multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
20004173
Dokumentnummer
NOR40065768
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