ARTIKEL 11
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert dessen Mitgliedern:
a) die Namen der Unterzeichnerstaaten und die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris, am 16. Dezember 1961 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jeder Unterzeichnerregierung eine beglaubigte Abschrift.
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