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Artikel 11 Niederlassungsvertrag (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 11

Artikel 11. Die beiden Vertragschließenden Teile gewähren sich gegenseitig das Recht, konsularische Berufsfunktionäre (Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln) in den Handelsplätzen ihrer Länder zu ernennen, wo gleiche Funktionäre anderer Staaten zugelassen sind.

In den beiderseitigen Staatsgebieten werden die oben aufgezählten Konsularfunktionäre unter der Bedingung völliger Reziprozität die durch Grundsätze des allgemeinen Völkerrechtes festgelegte Behandlung erfahren.

Schlagworte

Gegenseitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001644

alte Dokumentnummer

N1192414887S

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