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Artikel 11 Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1970

Artikel 11

(1) Die dem Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Länder, die an diesem Abkommen nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag und in der durch Artikel 16 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorgeschriebenen Form zum Beitritt zugelassen. Dieser Beitritt ist nur zu der zuletzt revidierten Fassung des Abkommens zulässig.

(2) Sobald das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß ein Land oder sämtliche oder einzelne Länder oder Gebiete, deren auswärtige Beziehungen dieses Land wahrnimmt, diesem Abkommen beigetreten sind, übermittelt es der Behörde dieses Landes gemäß Artikel 3 eine Sammelanzeige aller Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz genießen.

(3) Diese Anzeige sichert als solche den genannten Marken die Vorteile der vorhergehenden Bestimmungen im Gebiet des beitretenden Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während der die beteiligte Behörde die im Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann.

(4) Jedoch kann ein solches Land bei seinem Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem dieser Beitritt wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vorher in diesem Land Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind.

(5) Diese Erklärung entbindet das Internationale Büro von der oben genannten Übermittlung der Sammelanzeige. Es beschränkt seine Anzeige auf die Marken, deretwegen ihm der Antrag auf Anwendung der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen näheren Angaben innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt des neuen Landes zugeht.

Das Internationale Büro übermittelt den Ländern keine Sammelanzeige, die bei ihrem Beitritt zum Madrider Abkommen erklären, daß sie von der in Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen. Diese Länder können außerdem gleichzeitig erklären, daß die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem ihr Beitritt wirksam wird; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die internationalen Marken, die in diesen Ländern schon vorher Gegenstand einer gleichen nationalen Eintragung waren und die Anlaß zu gemäß Artikel 3ter und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c gestellten und mitgeteilten Gesuchen um Ausdehnung des Schutzes geben können.

(6) Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand einer der in diesem Artikel vorgesehenen Anzeige gebildet haben, gelten als an die Stelle der Eintragungen getreten, die in dem neuen vertragschließenden Land vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Beitritts unmittelbar bewirkt worden sind.

(7) Die Bestimmungen des Artikels 16bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums sind auf dieses Abkommen anzuwenden.

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