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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ruanda

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Artikel 11

Vertretung von Fluggesellschaften und Verkauf

  1. 1. Die von jeder Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der dort geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften Büros und Einrichtungen frei einzurichten und zu unterhalten sowie administratives, kommerzielles, technisches, betriebliches und sonstiges Fachpersonal einzustellen, soweit dies für das betreffende benannte Luftfahrtunternehmen erforderlich ist.
  1. 2. Die Fluggesellschaften der beiden Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, einen ortsansässigen Sponsor zu haben.
  2. 3. Den benannten Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien steht es frei, den Luftverkehr und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen in den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien mit ihren eigenen Beförderungsdokumenten entweder direkt oder nach Ermessen der Luftverkehrsgesellschaft über einen Agenten, andere von der Luftverkehrsgesellschaft benannte Vermittler oder über das Internet oder jeden anderen verfügbaren Kanal zu verkaufen. Die Verkäufe sind in der Landeswährung oder in jeder anderen frei konvertierbaren Währung zulässig.
  3. 4. Den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei ist es gestattet, für örtliche Ausgaben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Flughafengebühren und den Kauf von Treibstoff, im Gebiet der anderen Vertragspartei in Landeswährung zu zahlen. Nach ihrem Ermessen können die benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei solche Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen zum Marktwechselkurs bezahlen.
  4. 5. Jede Vertragspartei räumt den benannten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, jederzeit in frei konvertierbare Währungen umzurechnen und auf Verlangen lokale Einnahmen, die über die vor Ort ausgezahlten Beträge hinausgehen, in beliebiger Weise in das Land ihrer Wahl zu überweisen. Solche Überweisungen sind an dem Tag zulässig, an dem das Luftfahrtunternehmen den ersten Überweisungsantrag stellt, und zwar zu dem Wechselkurs, der für laufende Transaktionen zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem die Einnahmen zur Umrechnung und Überweisung vorgelegt werden, und unterliegen mit Ausnahme der normalen Bankgebühren und -verfahren keiner Gebühr, Beschränkung oder Verzögerung.

Schlagworte

Bankverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262327

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