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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Usbekistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2000

Artikel 11

BEFÖRDERUNGSTARIFE

(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in angemessener Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien zu vereinbaren.

(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.

(4) Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißigTage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt werden.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehnTage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Frist von dreißigTagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(6) Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 nicht einigen, werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(7) Ein Tarif tritt erst dann in Kraft, wenn ihn die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt haben.

(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20000957

Dokumentnummer

NOR40012262

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