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Artikel 11 Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 11

TARIFE

(1) Es kann verlangt werden, dass die Tarife für den gemäß diesem Abkommen betriebenen internationalen Luftverkehr, den Luftfahrtbehörden einer der beiden Vertragsparteien vorgelegt werden.

(2) Eingriffe der Luftfahrtbehörden haben sich vor allem darauf zu beschränken:

  1. (i) ungebührlich diskriminierende Tarife oder Praktiken zu verhindern;
  2. (ii) die Konsumenten vor Tarifen zu schützen, die ungebührlich hoch bzw. ungebührlich restriktiv sind, weil entweder eine beherrschende Stellung missbraucht wurde oder Absprachen zwischen Luftfahrtunternehmen erfolgt sind sowie
  3. (iii) Fluglinienunternehmen vor Tarifen zu schützen, die auf Grund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Zuwendungen künstlich niedrig gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

20002409

Dokumentnummer

NOR40038424

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