Artikel 11
Die Luftfahrtbehörden eines jeden Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen periodische und andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung des Beförderungsangebotes, das von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird, verlangt werden können. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Verkehrsaufkommens, das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wurde, sowie zur Feststellung der Herkunft und Bestimmungsorte dieses Verkehrs erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011505
Dokumentnummer
NOR12148521
alte Dokumentnummer
N9197843317L
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