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Artikel 11 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

Artikel 11

Beschlußfähigkeit

Zur Beschlußfähigkeit bei Kongreßsitzungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. In Kongreßsitzungen, in denen Beschlüsse gefaßt werden, die die in Artikel 10 Abs. a) aufgezählten Punkte betreffen, ist eine Mehrheit von Mitgliedern, die Staaten sind, zur Beschlußfähigkeit erforderlich.

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