vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1976

ARTIKEL 11

Artikel 11

Beendigung der dienstlichen Tätigkeit eines Mitglieds eines Konsulats

(1) Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat auf diplomatischem Weg jederzeit, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen, notifizieren, daß er das Exequatur des Leiters des Konsulats oder die entsprechende Genehmigung widerrufen wird oder daß ein sonstiges Mitglied des Konsulats nicht genehm ist. In diesem Fall hat der Entsendestaat diesen Konsul abzuberufen oder die dienstliche Tätigkeit des anderen Mitglieds des Konsulats zu beenden.

(2) Kommt der Entsendestaat innerhalb angemessener Frist seinen Verpflichtungen nach dem Absatz 1 nicht nach, so kann der Empfangsstaat auf diplomatischem Weg im Fall des Leiters des Konsulats diesem das Exequatur entziehen oder im Fall eines anderen Mitglieds des Konsulats dem Entsendestaat notifizieren, daß er dieses nicht mehr als Mitglied des Konsulats betrachtet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte