Artikel 11
Artikel 11. Alle in den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 9 und 10 nicht begründeten Ansprüche der Geistlichen, Meßner, Organisten und Schullehrer, dann der Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten einer Kirche oder Religionsgenossenschaft auf Beiträge und Leistungen von Seite der Angehörigen einer anderen sind als erloschen zu betrachten.
Schlagworte
Kulturanstalt, Unterrichtsanstalt, Kultusanstalt
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
10009169
Dokumentnummer
NOR40021297
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