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Artikel 11 Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2011

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.

(2) Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeugermitglied in eigener Verantwortung ein anderes Erzeugermitglied und jedes Verbrauchermitglied in eigener Verantwortung ein anderes Verbrauchermitglied ermächtigen, auf einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.

(3) Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024

Gesetzesnummer

20007662

Dokumentnummer

NOR40135686

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