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Artikel 11 Gründung einer Europäischen Organisation für photogrammetrische experimentelle Untersuchungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.1958

Artikel 11

ÄNDERUNGEN DER VEREINBARUNG

Die vorliegende Vereinbarung kann vom Direktionskomitee auf Vorschlag eines Mitgliedes oder des geschäftsführenden Büros abgeändert werden. Jeder Änderungsvorschlag soll allen Mitgliedern mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden, ehe er dem Direktionskomitee zur Prüfung vorgelegt wird.

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