Artikel 11
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen die Staatsgrenze zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises an jenem Grenzübergang überschreiten, an den die Zone (Artikel 1 Ziffer 4) anschließt, in der sie ihren Dienst zu verrichten haben, und sich in dieser Zone für die Dauer der Ausübung ihres Dienstes aufhalten. Auf Aufforderung durch die Bediensteten des Gebietsstaates haben sie diesen Dienstausweis vorzuweisen.
(2) Die zuständigen Leiter der Grenzabfertigungsstellen teilen einander die Namen der Bediensteten und die Nummern der Dienstausweise mit und bestätigen auf Ersuchen den dienstlichen Zweck des Aufenthaltes von Bediensteten in der Zone.
(3) Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist dem Leiter der Grenzabfertigungsstelle hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10005829
Dokumentnummer
NOR12064027
alte Dokumentnummer
N4199224155J
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