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Artikel 11 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 11

Passau-Haibach/Haibach

(1) Am Grenzübergang Passau-Haibach/Haibach werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.

(2) Der örtliche Bereich umfaßt

  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
  1. b) die beiden den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung überlassenen, rechts vom Eingang gelegenen Räume.

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