Artikel 11
- 1. Die Grenzabfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks gilt im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens vom 29. März 1974 in den Zügen in der Regel durch den Ausgangsstaat als beendet, sobald die Bediensteten dieses Staates den Waggon verlassen haben.
- 2. Falls noch nicht abgefertigte Personen oder Waren in Waggons gelangen, in denen die Grenzabfertigung bereits abgeschlossen ist, kann die Grenzabfertigung dieser Personen oder Waren gemäß Artikel 7 des Abkommens vom 29. März 1974 noch vorgenommen werden.
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