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Artikel 11 Gestattung der Durchreise und Durchbeförderung von Kriegsflüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel 11

Vorrang zwischenstaatlicher Sonderregelungen

Die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus zwischenstaatlichen Rückübernahme- und Schubabkommen bleiben unberührt.

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