Artikel 11 GATT - technische Handelshemmnisse

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.1980

Artikel 11

Technische Unterstützung für andere Vertragsparteien

11.1 Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungsländer, bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften.

11.2 Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Errichtung nationaler Normenorganisationen und bei der Teilnahme an internationalen Normenorganisationen; sie ermutigen ihre nationalen Normenorganisationen, das gleiche zu tun.

11.3 Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, damit die Stellen in ihren Gebieten andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung gewähren, und zwar bezüglich:

11.3.1 der Errichtung von Stellen oder Kennzeichnungsorganisationen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften; und

11.3.2 der Methoden, die für die Erfüllung ihrer technischen Vorschriften am besten geeignet sind.

11.4 Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten und ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung zu gewähren bei der Errichtung von Kennzeichnungsstellen zur Erteilung von Konformitätsbescheinigungen oder Konformitätszeichen als Nachweis für die Übereinstimmung mit Normen, die im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei angenommen wurden.

11.5 Die Vertragsparteien beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung hinsichtlich der Maßnahmen, die ihre Erzeuger treffen sollten, wenn sie an Kennzeichnungssystemen teilnehmen wollen, die von staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen im Gebiet der ersuchten Vertragspartei gehandhabt werden.

11.6 Vertragsparteien, die Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichnungssysteme sind, beraten auf Ersuchen andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, und gewähren ihnen zu gegenseitig vereinbarten Modalitäten und Bedingungen technische Unterstützung bei der Schaffung von Institutionen und des rechtlichen Rahmens, die es ihnen ermöglichen, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solche Systeme zu erfüllen.

11.7 Die Vertragsparteien ermutigen auf Ersuchen Kennzeichnungsorganisationen in ihren Gebieten ‑ sofern diese Mitglieder oder Teilnehmer internationaler oder regionaler Kennzeichnungssysteme sind ‑, andere Vertragsparteien, vor allem die Entwicklungsländer, zu beraten; sie sollten Ersuchen dieser Länder um technische Unterstützung bei der Errichtung von Institutionen berücksichtigen, die es den zuständigen Stellen in ihren Gebieten ermöglichen würden, ihre Verpflichtungen als Mitglieder oder Teilnehmer solche Systeme zu erfüllen.

11.8 Bei der Beratung und technischen Unterstützung anderer Vertragsparteien im Sinne des Artikels 11 Absätze 1 bis 7 behandeln die Vertragsparteien die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder vorrangig.

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