Artikel 11
- 1. Jede Vertragspartei hat in ihren Rechtsvorschriften für den Importeur oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolles herangezogen werden kann, hinsichtlich der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vorzusehen.
- 2. Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innnerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.
- 3. Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er ist auch über seine weiteren Beschwerderechte zu unterrichten.
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