Artikel 11 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 11

  1. 1. Jede Vertragspartei hat in ihren Rechtsvorschriften für den Importeur oder für jede andere Person, die zur Zahlung des Zolles herangezogen werden kann, hinsichtlich der Zollwertermittlung ein straffreies Beschwerderecht vorzusehen.
  2. 2. Das straffreie Beschwerderecht kann zunächst gegenüber einer Behörde innnerhalb der Zollverwaltung oder gegenüber einem unabhängigen Gremium ausgeübt werden; die Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei müssen jedoch ein straffreies Beschwerderecht an ein Gericht vorsehen.
  3. 3. Dem Beschwerdeführer müssen die Entscheidung und die Entscheidungsgründe schriftlich mitgeteilt werden. Er ist auch über seine weiteren Beschwerderechte zu unterrichten.

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