Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei nach dem 29. Dezember 1990 vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Gesetzesnummer
10007921
Dokumentnummer
NOR12089604
alte Dokumentnummer
N5199762484J
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