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Artikel 11 Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1959

ARTIKEL XI

Artikel 11

Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen, sofern sich die betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf eine andere Art der Beilegung einigen.

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