ARTIKEL 11
Preisbildung
(1) Die Vertragsparteien erlauben den Luftfahrtunternehmen die freie Preisbildung auf der Grundlage eines freien und lauteren Wettbewerbs.
(2) Sie schreiben keine Anmeldung der Preise vor.
(3) Die zuständigen Behörden können untereinander neben anderen Fragen beispielsweise erörtern, ob Preise ungerechtfertigt, unangemessen oder diskriminierend sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Gesetzesnummer
20011251
Dokumentnummer
NOR40225621
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)