Artikel 11
Jedes Mitglied der EFTA-Überwachungsbehörde, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde durch den EFTA-Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080028
alte Dokumentnummer
N5199319268L
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