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Artikel 11 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 11

Der Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege, der in einem Fall des Artikels 3 des Abkommens Ansprüche gegen Kostenersatzpflichtige oder Dritte geltend macht, hat davon den Träger der öffentlichen Fürsorge oder der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege der anderen Vertragspartei zu unterrichten, es sei denn, er hätte nach Artikel 5 Absatz 5 des Abkommens Anspruch auf bevorzugte Befriedigung seiner Forderungen und es stünde fest, daß die Leistungen der Kostenersatzpflichtigen oder Dritten höchstens das Ausmaß seiner Forderungen erreichen können.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096025

alte Dokumentnummer

N6196936754L

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