Artikel 11
Technische Zertifikate
- § 1 Bauartzulassung und Betriebszulassung sind durch getrennte Urkunden mit folgenden Bezeichnungen nachzuweisen: „Bauartzertifikat“ und „Betriebszertifikat“.
- § 2 Das Bauartzertifikat muss:
- a) den Konstrukteur und vorgesehenen Hersteller der Bauart des Fahrzeugs angeben;
- b) das technische Dossier als Beilage enthalten;
- c) gegebenenfalls die besonderen Betriebsbeschränkungen und -bedingungen angeben, denen die Bauart eines Fahrzeugs und dieser Bauart entsprechende Fahrzeuge unterliegen;
- d) den (die) Bewertungsbericht(e) als Beilage(n) enthalten;
- e) gegebenenfalls alle ausgestellten relevanten (Übereinstimmungs- und Überprüfungs- ) Erklärungen angeben;
- f) die ausstellende zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum angeben und die Unterschrift der Behörde enthalten;
- g) gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit angeben:
- h) für Fahrzeuge, die Artikel 6 § 4 unterliegen, Kopien der bestehenden zusätzlichen nationalen Zulassungen enthalten.
- § 3 Das Betriebszertifikat muss enthalten
- a) sämtliche in § 2 angegebenen Informationen und
- b) das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs;
- c) die Werte der in den ETV und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften gemäß Artikel 12 APTU genannten Parameter, für die Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet;
- d) die Einhaltung der einschlägigen ETV und nationalen Vorschriftswerke gemäß Artikel 12 APTU in Bezug auf die in Buchstabe c) genannten Parameter;
- e) die Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs und sonstige Beschränkungen;
- f) den/die Identifizierungscode(s) des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahrzeugs/Fahrzeuge;
- g) Angaben über den Halter des/der vom Zertifikat abgedeckten Fahrzeugs/Fahrzeuge am Tag der Ausstellung;
- h) gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit.
- § 4 Das Betriebszertifikat kann eine Gruppe von Einzelfahrzeugen der gleichen Art abdecken, wobei in diesem Falle die gemäß § 3 erforderlichen Informationen für jedes Fahrzeug der Gruppe zuordenbar anzugeben sind und das technische Dossier eine Liste mit einer zuordenbaren Dokumentation betreffend die an jedem Fahrzeug durchgeführten Prüfungen zu enthalten hat.
- § 5 Das technische Dossier hat die Angaben gemäß ETV zu enthalten.
- § 6 Die Zertifikate sind in einer der Arbeitssprachen gemäß Artikel 1 § 6 des Übereinkommens zu drucken.
- § 7 Die Zertifikate gemäß §§ 2 und 3 sind dem Antragsteller von der zuständigen Behörde zuzustellen.
- § 8 Das Betriebszertifikat ist an den Gegenstand gebunden. Der Inhaber des Betriebszertifikats (einschließlich des technischen Dossiers ) hat es, falls er mit dem zum Zeitpunkt des Einsatzes des Fahrzeugs aktuellen Halter nicht identisch ist, diesem unverzüglich zusammen mit den Instandhaltungsunterlagen zu übergeben und alle Anweisungen für die Instandhaltung und den Betrieb, die sich noch in seinem Besitz befinden, zur Verfügung zu stellen.
- § 9 § 8 gilt sinngemäß für Fahrzeuge und sonstiges Eisenbahnmaterial, die gemäß Artikel 19 zugelassen sind, wobei es sich bei der betreffenden Dokumentation um die der Zulassung und alle sonstigen Dokumente handelt, die ganz oder teilweise ähnliche Informationen enthalten wie sie für das technische Dossier und die Instandhaltungsunterlagenverlangt werden.
Schlagworte
Betriebsbedingung, Übereinstimmungserklärung, Überprüfungserklärung
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019
Gesetzesnummer
20010002
Dokumentnummer
NOR40214510
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