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Artikel 11 CIEC – NamensänderungsÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 11

Dieses Übereinkommen gilt zehn Jahre lang, gerechnet vom dem in Artikel 7 Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt an.

Das Übereinkommen wird jeweils für weitere zehn Jahre stillschweigend verlängert, wenn es nicht gekündigt wird.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate vor Fristablauf dem Schweizerischen Bundesrat zu notifizieren; dieser setzt alle anderen Vertragsstaaten davon in Kenntnis.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Istanbul am 4. September 1958 in einer Urschrift, die im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Vertragsstaat auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10005285

Dokumentnummer

NOR12058981

alte Dokumentnummer

N4196534511L

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