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Artikel 11 Bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Artikel 11

(1) Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.

(2) Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften empfehlen die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichtes eines Unterzeichnerstaates des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. *)

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961

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