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Artikel 11 Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1928

Artikel 11

Artikel 11. Vor dem Einlangen des förmlichen Auslieferungsbegehrens kann der Auszuliefernde vorläufig in Haft genommen werden. Das Begehren um Verhaftung ist im diplomatischen Wege zu stellen. Doch können die Polizeibehörden und die zuständigen Staatsanwälte der beiden Staaten in dringenden Fällen, namentlich wenn die Flucht des Auszuliefernden zu befürchten ist, diese Begehren unmittelbar an einander richten. Das Begehren muß die strafbare Handlung, welche dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, den Tag und Ort ihrer Begehung und so weit wie möglich seine Staatsangehörigkeit und Personsbeschreibung angeben und die Mitteilung enthalten, daß ein Strafurteil oder ein Haftbefehl gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 besteht.

Wenn die betreffende Person gemäß den vorstehenden Bestimmungen vorläufig in Haft genommen worden ist und dem ersuchten Staate nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen von dem Tage, an dem der ersuchende Staat die Verständigung von der Verhaftung erhalten hat, im diplomatischen Wege ein förmliches Begehren um Auslieferung des Verhafteten zukommt, kann dieser in Freiheit gesetzt werden.

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