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Artikel 11 Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Artikel 11

Finanzielle Erleichterungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Akademie in der Lage ist:

  1. a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40140415

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