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Artikel 11 Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2000

Artikel 11

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, daß das Zentrum in der Lage ist:

  1. a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;
  2. b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und
  3. c) seine Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in die Republik Österreich zu transferieren.

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