Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 119/2022 als beendet anzusehen.

Artikel 11

Inkrafttreten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt am ersten Tage des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind.

(2) Das Abkommen bleibt zehn Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf wird es auf unbegrenzte Zeit verlängert, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten schriftlich kündigt. Nach Ablauf von zehn Jahren kann das Abkommen jederzeit gekündigt werden, bleibt jedoch nach erfolgter Kündigung noch ein Jahr in Kraft.

(3) Für Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens vorgenommen worden sind, gelten die Artikel 1 bis 10 noch für weitere zehn Jahre vom Tage des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Budapest, am 26. Mai 1988, in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2022

Gesetzesnummer

10006980

Dokumentnummer

NOR12076070

alte Dokumentnummer

N5198910873L

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