Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 99/2022 als beendet anzusehen.
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Investitionen, die von Investoren der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach dem 1. Jänner 1965 vorgenommen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022
Gesetzesnummer
10007901
Dokumentnummer
NOR12089187
alte Dokumentnummer
N5199748956L
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