vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Tourismus zwischen Österreich und der Slowakischen Republik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel 11

Auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei werden die Republik Österreich und die Slowakische Republik Werbestellen für den Tourismus errichten. Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, solchen Werbestellen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr werben, nach Möglichkeit Hilfe und Unterstützung angedeihen zu lassen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere die Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)