Artikel 11
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfand. Es wird für unbestimmte Zeit geschlossen.
Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt sechs Monate nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 9. Juli 1987, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)