Artikel 11
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften günstige Rahmenbedingungen fördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20001207
Dokumentnummer
NOR40016870
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