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ARTIKEL 11 Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Algerien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

ARTIKEL 11

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

  1. (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden soweit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
  2. (2) Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs (06) Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem eine Vertragspartei Verhandlungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels verlangt hat, beigelegt werden, so kann sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
  3. (3) Ein Schiedsgericht gemäß Absatz 2 wird für jeden Streitfall auf folgende Weise konstituiert:
  1. (4) Werden die in Absatz 3 erwähnten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so wird das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien ist, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  2. (5) Sofern die Streitparteien keine andere Entscheidung treffen, beschließt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst und entscheidet den Streitfall auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der von beiden Vertragsparteien anerkannten Regeln des Völkerrechts.
  3. (6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig und für beide Parteien bindend.
  4. (7) Soferne das Gericht nicht auf Grund besonderer Umstände eine andere Entscheidung trifft, werden die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Gebühren der Richter zu gleichen Teilen auf die Streitparteien aufgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20004540

Dokumentnummer

NOR40074034

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