Artikel 11
Zuständige Behörden oder Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche Behörden oder Stellen für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 11
Zuständige Behörden oder Stellen
Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche Behörden oder Stellen für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.
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