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Artikel 11 Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 11

Zuständige Behörden oder Stellen

Die Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche Behörden oder Stellen für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind.

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