Artikel 11
SICHERHEITSVERLETZUNGEN
- (1) Im Falle einer unbefugten Preisgabe, einer missbräuchlichen Verwendung oder eines Verlustes von unter dieses Abkommen fallenden klassifizierten Informationen oder eines entsprechenden Verdachts, wird die zuständige Sicherheitsbehörde des Herausgebers unverzüglich schriftlich informiert.
- (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz unter dieses Abkommen fallender klassifizierter Informationen werden gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die andere Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
- (3) Die Parteien informieren einander über das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen.
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