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Artikel 11 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 11

Artikel 11

SICHERHEITSVERLETZUNG

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Sicherheitsbehörde oder ‑stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Sicherheitsbehörde oder ‑stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich.

(2) Sicherheitsverletzungen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die zuständige Sicherheitsbehörde oder –stelle der anderen Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.

(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und ‑stellen teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.

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