Artikel 117
Beweismittel und Beweisaufnahme
(1) In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
- a) Vernehmung der Beteiligten;
- b) Einholung von Auskünften;
- c) Vorlegung von Urkunden;
- d) Vernehmung von Zeugen;
- e) Begutachtung durch Sachverständige;
- f) Einnahme des Augenscheins;
- g) Abgabe einer schriftlichen Erklärung unter Eid.
(2) Das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme regelt die Ausführungsordnung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)