vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 116 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Serbien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

ARTIKEL 116

Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen aufgrund eines indikativen Mehrjahresplanungsdokuments mit jährlichen Überprüfungen bereitgestellt, das die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Serbien festlegt.

Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter besonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit, Angleichung der Rechtsvorschriften, nachhaltiger Entwicklung und Armutsbekämpfung sowie Umweltschutz bereitgestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)