ABSCHNITT 2. ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER LEBENDEN RESSOURCEN DER HOHEN SEE
Artikel 116
Recht zur Fischerei auf Hoher See
Jeder Staat hat das Recht, daß seine Angehörigen Fischerei auf Hoher See ausüben können, vorbehaltlich
- a) seiner vertraglichen Verpflichtungen;
- b) der Rechte und Pflichten sowie der Interessen der Küstenstaaten, wie sie unter anderem in Artikel 63 Absatz 2 und in den Artikeln 64 bis 67 vorgesehen sind, und
- c) der Bestimmungen dieses Abschnitts.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156482
alte Dokumentnummer
N9199552876J
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