vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 115 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Artikel 115

Einwendungen Dritter

In Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann nach Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung jeder Dritte nach Maßgabe der Ausführungsordnung Einwendungen gegen die Patentierbarkeit der Erfindung erheben, die Gegenstand der Anmeldung oder des Patents ist. Der Dritte ist am Verfahren nicht beteiligt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)