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Artikel 113 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

TEIL 12

FINANZIERUNG

Artikel 113

Finanzvorschriften

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle finanziellen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Gerichtshof und den Sitzungen der Versammlung der Vertragsstaaten, einschließlich ihres Büros und ihrer Nebenorgane, durch dieses Statut sowie durch die von der Versammlung der Vertragsstaaten angenommenen Finanzvorschriften und Finanzordnung geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20002156

Dokumentnummer

NOR40034833

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