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Artikel 113 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Siebenter Teil

Gemeinsame Vorschriften

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Artikel 113

Rechtliches Gehör

(1) Entscheidungen des Europäischen Patentamts dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(2) Bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber hat sich das Europäische Patentamt an die vom Anmelder oder Patentinhaber vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

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