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Artikel 112 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TITEL V

ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN KAPITEL 1 FREIER WARENVERKEHR ABSCHNITT 1 NORMEN UND UMWELT

Artikel 112

Artikel 112

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang XII genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf das Königreich Schweden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

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